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Personendatenschutz

Zweck

Zweck des Personendatenschutzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (vgl. §1, Abs. 1 BDSG).

Personendatenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein dürfen. Der "gläserne Mensch" soll hiermit verhindert werden.

Personendatenschutz ist für Unternehmen unter anderem deshalb wichtig, um etwaige Klagen von Arbeitnehmern abwehren zu können. Unterbleibt die Bestellung, drohen Geldbußen von bis zu € 300.000  (§ 43, Abs. 3 BSDG).

 

Verantwortung

Die Verantwortung für den Personendatenschutz in einem Unternehmen trägt immer der Geschäftsführer.

Als gesetzlicher Vertreter ist er grundsätzlich für Verletzungen im Datenschutz haftbar. Der Geschäftsführer hat jedoch die Möglichkeit, zur Sicherstellung und Überwachung des Datenschutzes in seinem Unternehmen, einen Datenschutz-beauftragten zu bestellen.

Haftbar bleibt in jedem Fall der Geschäftsführer. Im Streitfall hat dieser nach-zuweisen, dass er angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes getroffen hat.

 

Ab wann benötigt ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten

Das Gesetz schreibt die Bestellung eines betrieblichen DSB vor, wenn eine der folgenden Gegebenheiten im Unternehmen zutrifft (§4f BDSG):

  • Wenn personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden und mehr als neun Personen sich mit der Datenverarbeitung befassen.
  • Wenn personenbezogene Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und damit i. d. R. min. 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
  • Wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gem. § 4d Abs. 5 BDSG unterliegen (unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer).
  • Wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.