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Personendatenschutz

Die Verantwortung für den Personendatenschutz in einem Unternehmen trägt immer der Geschäftsführer.

Als gesetzlicher Vertreter ist er grundsätzlich für Verletzungen im Datenschutz haftbar. Der Geschäftsführer hat jedoch die Möglichkeit zur Sicherstellung und Überwachung des Datenschutzes in seinem Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist diese Beauftragung gesetzlich gefordert.

Haftbar bleibt in jedem Fall der Geschäftsführer. Im Streitfall hat dieser nachzuweisen, dass er angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung des Datenschutzes getroffen hat.

Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist  in § 4f BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geregelt.

Das Gesetz schreibt die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor, wenn einer der folgenden Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen zutrifft:

  • Wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, erarbeitet oder genutzt werden und damit i.d.R. mind. 5 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind.
  • Wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit i.d.R. min. 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
  • Wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gem. § 4d Abs. 5 BDSG unterliegen (unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer).
  • Wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.

Der Zweck des Datenschutzes wird darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den "gläsernen Menschen" verhindern.

Der Datenschutz ist für Unternehmen unter anderem deshalb wichtig, um etwaige Klagen von Arbeitnehmern abwehren zu können. Unterbleibt die Bestellung, drohen Geldbußen von bis zu € 300.000,- (§ 43, Abs. 3 BSDG).