Personendatenschutz
Die Verantwortung für den Personendatenschutz in einem
Unternehmen trägt immer der Geschäftsführer.
Als gesetzlicher Vertreter ist er grundsätzlich
für Verletzungen im Datenschutz haftbar. Der
Geschäftsführer hat jedoch die Möglichkeit zur Sicherstellung und
Überwachung des Datenschutzes in seinem Unternehmen einen
Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Unter bestimmten
Voraussetzungen ist diese Beauftragung gesetzlich gefordert.
Haftbar bleibt in jedem Fall der Geschäftsführer. Im Streitfall hat
dieser nachzuweisen, dass er angemessene Maßnahmen zur
Sicherstellung des Datenschutzes getroffen hat.
Die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist in
§ 4f BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) geregelt.
Das Gesetz schreibt die Bestellung eines betrieblichen
Datenschutzbeauftragten vor, wenn einer der
folgenden Gegebenheiten in Ihrem Unternehmen zutrifft:
- Wenn personenbezogene Daten automatisiert erhoben, erarbeitet oder genutzt werden und damit i.d.R. mind. 5 Arbeitnehmer ständig beschäftigt sind.
- Wenn personenbezogene Daten auf andere Weise verarbeitet werden und damit i.d.R. min. 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
- Wenn automatisierte Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Vorabkontrolle gem. § 4d Abs. 5 BDSG unterliegen (unabhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer).
- Wenn personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung oder der anonymisierten Übermittlung verarbeitet oder genutzt werden.
Der Zweck des Datenschutzes wird darin gesehen, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt wird. Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Datenschutz will den "gläsernen Menschen" verhindern.
Der Datenschutz ist für Unternehmen unter anderem deshalb wichtig, um etwaige Klagen von Arbeitnehmern abwehren zu können. Unterbleibt die Bestellung, drohen Geldbußen von bis zu € 300.000,- (§ 43, Abs. 3 BSDG).
